a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der umstrittene Gartenpavillon sei standortgebunden. Das Bauvorhaben lasse sich aufgrund des abfallenden Terrainverlaufes und den betrieblich erforderlichen Bauten und Anlagen an keinem anderen Standort auf seinem Grundstück verwirklichen. Das AGR verweist in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2015 auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. März 2015. Darin hält es fest, es sei kein Grund erkennbar, der eine Standortgebundenheit begründen würde.