e) Insgesamt kann der geplante Gartenpavillon nicht als Erweiterungsfläche des Wohnhauses gelten. Damit kann offen bleiben, ob die quantitativen Grenzen einer Erweiterung gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV eingehalten sind. Auch muss nicht geprüft werden, ob das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 5 RPV). Der Beurteilung des AGR folgend kann dem Vorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden. 4. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG