Das vom Beschwerdeführer angesprochene (letztlich nicht realisierte) Gartenhaus der Mieterin wurde von der Gemeinde als baubewilligungsfrei eingestuft. Der räumliche Zusammenhang zwischen diesem Gartenhaus und dem Wohnhaus wurde daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – gar nie geprüft und damit auch nie bejaht. Daraus kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8