Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der körperliche Zusammenhang sei vorliegend vorhanden. Dies ist jedoch bei einem Bauvorhaben in 46 m Entfernung vom relevanten Hauptbau klar zu verneinen, wie dies das AGR richtig festgestellt hat. Daran ändert auch der dazwischen liegende Lagertunnel nichts, ist doch einzig der körperliche Zusammenhang zwischen dem Art. 24c RPG unterstehenden Hauptgebäude und dem als Erweiterungsfläche geplanten Bauvorhaben relevant. Aufgrund der erwähnten Distanz ist es ausgeschlossen, dass der Gartenpavillon dem Wohnhaus zugeordnet werden könnte.