d) Es ist unbestritten, dass das Wohnhaus grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens sind damit unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs 3 RPV möglich, wobei bei den flächenmässigen Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV die bereits vorgenommenen Erweiterungen mit zu berücksichtigen sind (etwa diejenige aus dem Jahr 2011).