"Baubewilligungspflichtige Änderungen in der Umgebung sind in der Regel als eigenständige Bauvorhaben zu behandeln, wenn sie nicht einen körperlichen Zusammenhang mit der bestehenden Baute haben. […] Ein körperlicher Zusammenhang ist […] dann gegeben, wenn die Nebenfläche direkt an die Hauptbaute anstösst. Vom Erfordernis des (direkten) körperlichen Zusammenhangs kann ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn ein direktes Anbauen aus konstruktiven oder topografischen Gründen nicht möglich ist. Die Nebenfläche muss in diesem Fall organisatorisch und konzeptionell so angeordnet sein, dass sie eindeutig der Hauptbaute zugeordnet ist und nur dieser dienen kann.