Dementsprechend habe die Vorinstanz bezüglich des Gartenhauses den räumlichen Zusammenhang mit der Hauptbaute offenbar bejaht. Dass die Vorinstanz hinsichtlich des geplanten Gartenpavillons im Rahmen des erteilten Bauabschlages nun den räumlichen Zusammenhang verneint habe, erweise sich vor diesem Hintergrund als willkürlich.