Die gesamte Garten- und Hofanlage stelle eine ästhetisch und optisch ansprechende Einheit dar, welche durch den geplanten Gartenpavillon optimal ergänzt würde. Der räumliche Zusammenhang des geplanten Gartenpavillons mit der Hauptbaute sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der örtlichen Gegebenheiten somit klar gegeben. Ausserdem habe die Vorinstanz seiner Mieterin im Juli 2014 erlaubt, unmittelbar neben dem Standort des geplanten Gartenpavillons ohne Baubewilligung ein Gartenhaus zu errichten. Dementsprechend habe die Vorinstanz bezüglich des Gartenhauses den räumlichen Zusammenhang mit der Hauptbaute offenbar bejaht.