Der Beschwerdeführer bringt vor, das AGR habe den räumlichen Zusammenhang zwischen der Hauptbaute und dem Gartenpavillon zu Unrecht verneint. So habe die Behörde bei dieser Prüfung den zwischen der Hauptbaute und dem geplanten Gartenpavillon befindliche Lagertunnel gänzlich ausser Acht gelassen. Sämtliche Bauten auf der betroffenen Parzelle würden in einem engen räumlichen Zusammenhang zur Hauptbaute stehen. Der jeweilige Standort der einzelnen Bauten sei so gewählt, dass die Betriebsabläufe effizient abgewickelt werden können. Die gesamte Garten- und Hofanlage stelle eine ästhetisch und optisch ansprechende Einheit dar, welche durch den geplanten Gartenpavillon optimal ergänzt würde.