gemäss Angaben des AGR (Stellungnahme vom 22. Juni 2015) eine hobbymässige Landwirtschaft betrieben. b) Das AGR kam in seinen Stellungnahmen vom 16. März 2015 und vom 22. Juni 2015 zum Schluss, dass dem Vorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Aufgrund der Distanz zwischen dem geplanten Gartenpavillon und der Hauptbaute fehle es am geforderten räumlichen Zusammenhang. Der Pavillon müsse daher als eigenständige Baute beurteilt werden. 8 Situationsplan vom 13. Februar 2015 und Beispielfoto, beide mit Stempel "ungültig" der Gemeinde Aeschi