Im Rechtsmittelverfahren hat es mit Stellungnahme vom 22. Juni 2015 nochmals bestätigt, dass eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann. Damit ist klar, dass das AGR – bei korrektem Verfahrensablauf – auch in seiner Verfügung nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Weiter hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, zur Einschätzung des AGR Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen macht es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, nur um die fehlende Verfügung einzuholen. Die Rückweisung würde