d) Vorliegend hat die Vorinstanz zwar einen formellen Fehler begangen, indem sie vom AGR keine Verfügung eingeholt hat. Dieser Mangel hat aber nicht zur Folge, dass die richtige Beurteilung ausgeschlossen wäre oder wesentlich erschwert würde. So hat sich das AGR – nach Vornahme eines Augenscheins am 12. März 2015 – in der Stellungnahme vom 16. März 2015 detailliert mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Gartenpavillons unter Art. 24 ff. RPG auseinandergesetzt. Im Rechtsmittelverfahren hat es mit Stellungnahme vom 22. Juni 2015 nochmals bestätigt, dass eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann.