4 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK; OrV JGK). 4 VRPG5 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuschicken ist, damit diese beim AGR die fehlende Verfügung einholen kann. c) Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ist nach Art. 40 Abs. 1 VRPG befugt, ein bei ihr hängiges Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.