b) Das AGR ist die zuständige kantonale Stelle für die Beurteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 12 Bst. e OrV JGK4). Im Zeitpunkt des Bauentscheides hatte das AGR noch gar nicht mittels Verfügung über die beantragte Ausnahmebewilligung entschieden. Es lag lediglich eine Stellungnahme vor. Dem vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren lastet somit ein formeller Mangel an. Es fragt sich deshalb, ob das Verfahren gestützt auf Art. 40 Abs. 1