Mit Schreiben vom 18. März 2015 stellte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AGR zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben, den Gesuchsrückzug zu erklären oder eine Projektänderung einzureichen. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Die Gemeinde ging deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer an seinem Baugesuch festhalte. Die Gemeinde verfügte sodann am 21. April 2015 den Bauabschlag, ohne jedoch vom AGR eine Verfügung verlangt zu haben. Der Bauabschlag wurde ausschliesslich mit Verweis auf die Stellungnahme des AGR vom 16. März 2015 erteilt.