a) In seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 hielt das AGR fest, dass dem Bauvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne. Es forderte deshalb die Gemeinde auf, dem Baugesuchsteller die Stellungnahme zu eröffnen und ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls sein Gesuch zurückzuziehen oder eine Projektänderung einzureichen. Sollte ein anfechtbarer Entscheid gewünscht werden, habe die Gemeinde die Akten erneut dem AGR zuzustellen.