2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheides vom 21. April 2015 und die Erteilung der Baubewilligung. Er macht geltend, dem Vorhaben sei zu Unrecht die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG verweigert worden. Weiter sei der Gartenpavillon auch standortgebunden (Art. 24 RPG).