a) Da der angefochtene Entscheid grösstenteils aufgehoben und der Bauabschlag erteilt wird, gilt der Beschwerdegegner als unterliegend und damit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG). Der Umstand, dass die Abbruchbewilligung zu bestätigen ist, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, da es sich um einen untergeordneten Gegenstand handelt und weder der BVE noch den Parteien zusätzlicher Aufwand deswegen entstanden ist. b) Der Beschwerdegegner als unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV28).