b) Der angefochtene Gesamtentscheid umfasst allerdings nicht nur die aufzuhebende Baubewilligung sowie Ausnahme- und Nebenbewilligung, sondern auch die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Bauparzelle. Diese Abbruchbewilligung ist von den oben genannten Mängeln nicht betroffen und ist daher nicht aufzuheben. Insoweit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 6. Kosten 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26 N. 7 und Art. 28 N. 4 27 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 18