a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben die Grenzabstandsvorschriften sowohl auf der West- als auch auf der Ostseite verletzt und Ausnahmebewilligungen für das Abweichen von den Attikagestaltungsvorschriften und das Bauen im Strassenabstand nicht zulässig sind. Die Vorinstanz hat daher das Projektänderungsgesuch zu Unrecht bewilligt. Dem Neubauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen und der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen.