Es handelt sich zwar nicht um jenes Interesse, das mit den Strassenabstandsvorschriften geschützt werden soll. Die Vorinstanz hätte aber die negative Beurteilung der Ästhetischen Kommission in die Beurteilung des Ausnahmegesuches miteinbeziehen müssen.26 h) Da die geplanten Abstellplätze im Strassenabstand öffentliche Interessen beeinträchtigen, kann keine Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG27 i.V.m. Art. 28 BauG gewährt werden. Die Vorinstanz hat zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung erteilt. 5. Zusammenfassung