Dieser Mangel kann aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht durch eine andere Anordnung der vier Parkplätze behoben werden. Neben der Sichtfeldproblematik kritisierte die Abteilung Tiefbau und Betriebe zudem, der geplante Besucherparkplatz sei zu kurz, er müsse eine minimale Länge von 5.0 m aufweisen.25 Der Beschwerdegegner hat dieser Forderung mit der Projektänderung nicht Rechnung getragen. Aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse zwischen der Garage und der Strasse kann der Besucherparkplatz an diesem Standort auch gar nicht in der von der Abteilung Tiefbau und Betriebe geforderten Länge erstellt werden.