Die Vorinstanz hat somit sowohl die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand als auch die Strassenanschlussbewilligung erteilt, ohne die Projektänderung konkret auf die Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit und mit weiteren anwendbaren Vorschriften zu prüfen. Sie hat einzig auf dem Projektänderungsplan "Grundrisse UG / EG / 1. OG / Attika, Umgebung" vom 2.11.2014, revidiert 22.01.2015, den Vermerk "Anpassungen Umgebung erforderlich" angebracht und in ihrem Entscheid auf die Auflagen des Amtsberichtes der Abteilung Tiefbau und Betriebe verwiesen.