f) Die Vorinstanz qualifizierte die geplanten Anlagen im Strassenabstand als klein und leicht entfernbar, attestierte dem Beschwerdegegner ein genügendes Interesse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung und verneinte die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Allerdings hat es die Vorinstanz nicht geprüft, ob öffentliche Interessen – insbesondere die Verkehrssicherheit – beeinträchtigt werden. Sie verwies nur auf den zustimmenden Beschluss der Kommission Tiefbau und Betriebe vom 14. Januar 2015. Dieser Beschluss bezog sich allerdings auf das ursprüngliche Bauvorhaben.