d) Die Beschwerdeführenden haben die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands und der Strassenanschlussbewilligung nicht bemängelt. Die BVE ist aber gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG befugt, das Bauvorhaben von Amtes wegen frei zu prüfen. e) Das zuständige Gemeinwesen, d.h. im Fall von Gemeindestrassen die Gemeindebehörde, kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, 21 Vorakten p. 34 f. 22 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 23 Vorakten p. 111 ff. 15