c) Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die Vorinstanz eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG22 i.V.m. Art. 28 BauG für das Erstellen der Abstellplätze, des Kehrichtbereitstellungsplatzes sowie der geplanten Fusswege und Hecken im Strassenabstand und hielt dazu fest, die Kommission Tiefbau und Betriebe Ostermundigen habe am 14. Januar 2015 der Ausnahmebewilligung zugestimmt. Gleichzeitig hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Strassenanschlussbewilligung erteilt und diesbezüglich auf die Auflagen des Amtsberichtes der Abteilung Tiefbau und Betriebe vom 19. Januar 201523 verwiesen.