der Attikarücksprung wirke sich jedoch positiv auf das Gebäude aus. Die Kommission hat somit in keiner Art und Weise den Verzicht auf die Attikarücksprünge befürwortet, sondern nur festgehalten, dass der sich der teilweise vorhandene Rücksprung positiv auswirke. Im Übrigen sprechen ästhetische Gründe bei Neubauvorhaben praktisch nie für eine Ausnahme. Da bei einem Neubau die Gestaltungsmöglichkeiten im Allgemeinen wesentlich grösser sind als bei einem Umbau, dürfte es kaum vorkommen, dass ohne eine Ausnahme keine architektonisch befriedigende Variante erreicht werden kann.20 Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht eine Ausnahme von den Vorschriften der Attikagestaltung erteilt.