d) Eine besondere Parzellenform kann unter Umständen als Ausnahmegrund gelten. Vorliegend geht es der Bauherrschaft jedoch um die maximale Ausnützung der Parzelle bzw. die Erstellung einer zusätzlichen Wohnung im Attikageschoss. Der blosse Wunsch nach einer optimalen, gewinnbringenden Nutzung eines Grundstücks ist aber wie bereits in den Erwägungen 2.f und 3.g dargestellt, kein Ausnahmegrund. Es liegen auch keine ästhetischen Gründen vor, die eine Ausnahme rechtfertigen: Die Ästhetische Kommission hielt in ihrem Beschluss vom 8. Dezember 2014 fest, das Gebäude wirke eher unruhig; der Attikarücksprung wirke sich jedoch positiv auf das Gebäude aus.