Dies ermögliche ein kompaktes Volumen für die Attika, die so als Wohnung gestaltet werden könne. Die Vorinstanz erteilte die beantragte Ausnahmen mit Verweis auf die Begründung des Beschwerdegegners und führte ergänzend aus, nach Auffassung der Ästhetischen Kommission wirke sich die Gestaltung der Attika positiv auf das eher unruhige Gebäude aus.