c) Das projektierte Gebäude hat ein Attikageschoss, das eine 3 ½ - Zimmerwohnung enthält. Auf drei Seiten sind die Attikafassaden nicht oder nicht vollständig um 1.5 m von den darunter liegenden Geschossen zurückgenommen. Der Beschwerdegegner hat dafür am 17. November 2014 ein Ausnahmegesuch gestellt.19 Er nennt als Grund die Parzellenform, die nur eine recht schmale bebaubare Fläche ergebe. Es sei daher sinnvoll, von den verlangten Rücksprüngen abzuweichen. Dies ermögliche ein kompaktes Volumen für die Attika, die so als Wohnung gestaltet werden könne.