3 handelt es sich um eine Ermächtigungsklausel bzw. eine unechte Ausnahmeregelung.18 Diese erlaubt es der Baubewilligungsbehörde Abweichungen ohne Ausnahmegesuch zu gestatten, wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Wohnzone W2, in der das Bauvorhaben realisiert werden soll, ist diese Möglichkeit aber ausgeschlossen. Ein Verzicht auf die in Art. 51 Abs. 2 GBR verlangten Rücksprünge 18 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 1 13 erfordert eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG und damit das Vorliegen eines Ausnahmegrundes.