b) Gemäss Art. 51 Abs. 2 GBR sind die Attikafassaden – mit Ausnahme des Treppenhauses – wenigstens um 1.5 m von den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzunehmen. Auf den umfassenden Rücksprung kann – ausser in der Wohnzone W2, der Wohn- und Gewerbezone WG2 sowie in der Dorfschutzzone DS - verzichtet werden, wenn die Länge der jeweiligen Attikafassade nicht mehr als 70 % der Länge der jeweils unterliegenden Fassade beträgt und die Attikagrundfläche gegenüber dem Regelfall gemäss Absatz 2 nicht erhöht wird (Art. 51 Abs. 3 GBR). Bei dieser Regelung von Absatz. 3 handelt es sich um eine Ermächtigungsklausel bzw. eine unechte Ausnahmeregelung.18