h) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben auch den Grenzabstand gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführerin 3 nicht einhält und für dessen Unterschreitung weder ein Näherbaurecht vorliegt noch eine Ausnahme erteilt werden kann. 3. Attikagestaltung a) Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ausnahme von den Attikagestaltungsvorschriften, wonach Attikafassaden auf allen Seiten um 1.5 m zurückzuversetzen seien, bewilligt. Es liege kein zulässiger Ausnahmegrund vor.