Wie bereits in Erwägung 2.f dargestellt, können Ausnahmen gestützt auf Art. 26 BauG nur bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, also ein Ausnahmegrund vorliegt. Kein Ausnahmegrund ist der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben. Die Bauparzelle hat eine Fläche von 768 m2 und ist mit einem Dreifamilienhaus und einer freistehenden Garage bebaut. Dies zeigt, dass eine Bebauung der Parzelle ohne weiteres möglich ist. Zwar kann darauf eventuell nicht wie beabsichtigt ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen, sondern nur ein redimensioniertes Projekt verwirklicht werden. Dies rechtfertigt aber keine Ausnahme.