g) Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren um eine Ausnahmebewilligung für das Bauen des Treppenhauses im Grenzabstand ersucht.17 Als Grund machte er geltend, aufgrund der Parzellenform sei nur eine schmale, bebaubare Fläche vorhanden. 16 Vgl. Beschwerdeantwortbeilagen 15 und 16 der Beschwerdeführenden 2 und 3 17 Schreiben vom 17. November 2014, Vorakten p. 33 12