Sie musste aufgrund der detaillierten Einzeichnung des Treppenhauses im Dienstbarkeitsplan nicht damit rechnen, dass ein offenes Treppenhaus, das fünf Wohnungen erschliesst und Lärm- sowie Lichtimmissionen verursacht, zwei Meter an ihre Grundstücksgrenze heran gebaut wird. Dazu hat sie ihre Zustimmung nicht erteilt. Die vorfrageweise Prüfung ergibt somit, dass das Bauvorhaben dem Inhalt und Umfang des Näherbaurechts gemäss Dienstbarkeit vom 11. Juli 2013 nicht entspricht. Ob die Vereinbarung an Willensmängeln leidet, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.