Die Regelung von Art. 39 Abs. 1 GBR, wonach offene Bauteile bis 2 m in den Grenzabstand ragen dürfen, kann bei durch ein Näherbaurecht reduzierten Abständen nur dann zur Anwendung kommen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin 3 aber nur einem projektbezogenen Näherbaurecht zugestimmt, welches das Treppenhaus an einem ganz anderen Ort vorsah. Sie musste aufgrund der detaillierten Einzeichnung des Treppenhauses im Dienstbarkeitsplan nicht damit rechnen, dass ein offenes Treppenhaus, das fünf Wohnungen erschliesst und Lärm- sowie Lichtimmissionen verursacht, zwei Meter an ihre Grundstücksgrenze heran gebaut wird.