f) Das von der Vorinstanz bewilligte Bauvorhaben entspricht diesem konkret definierten Näherbaurecht nicht: Anstelle von zwei Baukörpern mit dazwischen liegendem, zurückversetztem Treppenhaus wie im Dienstbarkeitsplan festgehalten, umfasst das Bauvorhaben ein langgezogenes Gebäude mit einem auf der Westseite vorgelagerten offenen Treppenhaus, das nur einen Abstand von 2 m zur Parzellen der Beschwerdeführerin 3 einhält. Es ist unerheblich, ob dieses Treppenhaus ein offener Bauteil im Sinne von Art. 39 Abs. 1 GBR ist oder nicht; diese Frage kann offen gelassen werden. Die Regelung von Art.