Dies lässt den Schluss zu, dass die Bauherrschaft im Dienstbarkeitsplan eine konkrete Projektvariante einzeichnete und damit rechnete, auch vom Beschwerdeführer 1 ein Näherbaurecht zu erhalten. Aufgrund der Einzeichnung von konkreten Gebäudegrundflächen mit Details wie dem Treppenhaus und abgeschrägten Gebäudeseiten sowie deren Hervorhebung durch eine rote Einfärbung, durfte die Beschwerdeführerin 3 gestützt auf das Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass das Näherbaurecht nur projektbezogen für zwei Baukörper in der dargestellten Grundrissform mit dazwischen liegendem Treppenhaus gelten soll. Dies umso mehr als bei