Die eingefärbten Flächen zeigen Gebäudegrundflächen, die auf der Ostseite den reglementarischen Grenzabstand unterschreiten und daher nur mit einer Ausnahme oder einem Näherbaurecht des Beschwerdeführers 1 hätten verwirklicht werden können. Dies lässt den Schluss zu, dass die Bauherrschaft im Dienstbarkeitsplan eine konkrete Projektvariante einzeichnete und damit rechnete, auch vom Beschwerdeführer 1 ein Näherbaurecht zu erhalten.