Dafür würde eine Linie ausreichen. Die eingefärbten Flächen zeigen auch nicht etwa den Bereich, der unter Berücksichtigung des Näherbaurechts und der auf den anderen Seiten einzuhaltenden Grenz- und Strassenabständen überbaut werden könnte, im Gegenteil. Die eingefärbten Flächen zeigen Gebäudegrundflächen, die auf der Ostseite den reglementarischen Grenzabstand unterschreiten und daher nur mit einer Ausnahme oder einem Näherbaurecht des Beschwerdeführers 1 hätten verwirklicht werden können.