Dieser Plan bilde Bestandteil des Vertrages. Aus dem Wortlaut des Vertrages ergibt sich nur, dass auf der Bauparzelle ein Wohngebäude erstellt werden kann, das auf einer Länge von 22 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis 4 m an die Grenze gebaut und bei Abbruch oder Zerstörung im gleichen Ausmass und am selben Ort auch wieder aufgebaut werden darf. Eine Beschränkung auf ein bestimmtes Projekt, also ein projektbezogenes Näherbaurecht, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Der Dienstbarkeitsplan15 dagegen enthält nähere Konkretisierungen: