Wohnhaus bis 4 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran zu erstellen, zu belassen, zu unterhalten und bei Abbruch oder Zerstörung im gleichen Ausmass und am selben Ort wieder aufzubauen." Ziff. II/2 des Vertrages hält fest, Grundlage der Dienstbarkeit bilde der Situationsplan vom 11. Juli 2013, auf dem die örtliche Lage des Näherbaurechts mit roter Farbe eingezeichnet sei. Dieser Plan bilde Bestandteil des Vertrages.