Deshalb muss auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Juli 2013 zurückgegriffen werden.14 In Ziffer II/3 dieses Vertrages räumt die Beschwerdeführerin 3 zu Lasten ihres Grundstücks dem Eigentümer des Baugrundstückes das zeitlich unbeschränkte und unentgeltliche Recht ein, "für die Realisierung des geplanten Wohnhauses einen Grenzabstand von lediglich 4 m auf einer Länge von 22 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhalten". Der Eigentümer der Bauparzelle ist berechtigt, "das 12 BGer 1C_237/2010 E. 2.4.1 und 2.5.1; Etienne Petitpierre, Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl. 2015, Art. 738