e) Im vorliegenden Fall ist im Grundbuch zu Gunsten der Bauparzelle und zu Lasten der Parzelle der Beschwerdeführerin 3 eine Dienstbarkeit mit der Bezeichnung „Näherbaurecht“ eingetragen. Für die Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit reicht der Wortlaut dieses Eintrages nicht aus, der Umfang des Näherbaurechts ist daraus nicht erkennbar. Deshalb muss auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Juli 2013 zurückgegriffen werden.14