Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Parteien unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, das heisst so, wie er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie auf Grund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste. Diese Auslegungsgrundsätze gelten unter den ursprünglichen Vertragsparteien vorbehaltlos, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergibt (Art. 973 ZGB).