Im Zweifelsfall sind Dienstbarkeiten restriktiv, d.h. zu Gunsten des Belasteten auszulegen.12 Die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Willenserklärungen. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Parteien unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, das heisst so, wie er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie auf Grund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste.