selten sein dürften. Wenn der Wortlaut des Eintrags unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst auf den Dienstbarkeitsvertrag, zurückgegriffen werden. Ist auch der Dienstbarkeitsvertrag nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Im Zweifelsfall sind Dienstbarkeiten restriktiv, d.h. zu Gunsten des Belasteten auszulegen.12 Die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Willenserklärungen.