d) Die Parteien sind sich nicht darüber einig, ob das vereinbarte Näherbaurecht generell gilt oder projektbezogen ist, das heisst nur für ein genau definiertes Vorhaben gilt. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit sind daher zu näher prüfen. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB11 eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend, wobei diese Fälle eher 9 Zum Ganzen VGE 2013/133 vom 3. Oktober 2013 E. 4.1, Monika Hintz, KPG-Bulletin 2/2014 S. 61 ff., S. 61 f.