Die Gewährung eines Näherbaurechts mittels Dienstbarkeit ist zwar ein zivilrechtlicher Vorgang, hat aber baupolizeiliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Abstandsvorschriften. Der Inhalt der entsprechenden Dienstbarkeit ist daher im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise zu prüfen.9 Im vorliegenden Fall unterschreitet das Bauvorhaben den Grenzabstand gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführerin 3 und es ist umstritten, ob das mit Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Juli 2013 erteilte Näherbaurecht gültig ist und falls ja, ob es für das umstrittene Bauvorhaben gilt. Diese Fragen sind von der BVE vorfrageweise zu beurteilen.